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23.12.2011

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Kontaktmöglichkeiten
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CVJM Lohra e.V.
Lindenplatz 5a, 35102 Lohra
E-Mail

Telefon (0 64 62) 16 86
Homepage www.cvjm-lohra.de
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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN LOHRA E. V. (CVJM Lohra) und hat seinen Sitz in Lohra.

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgabe und Mittel

Der Verein bekennt sich zu dem Wort des Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Ba­sis" von 1855);

„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Män­ner mit­einander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jün­ger sein und gemein­sam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszu­breiten."

Der Hauptausschuss des CVJM - Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzer­klärung beschlossen:

„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mit­glied­schaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völ­kern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Ge­meinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM - Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."

a)    Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles ins­besondere folgende Aufgaben:

1. Sammlung um das Wort Gottes zur Deckung und Vertiefung des
Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst in CVJM
und Kirchengemeinde;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten
christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu
verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und
bereit sind.

b)    Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind unter anderem:

1. Verkündigung des Wortes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und
Schrifttum;
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Schriftenverbreitung u. a.
Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und
Seminaren;
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport
und Spiel;

7. Förderung und Motivation seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des
Vereins und der Gemeinde, Durchführung von Seminaren für die Aus- und
Wei­terbildung der Mitarbeiter;
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienst-
leistenden;
9. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchli­che Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord­nung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ers­ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a)    Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend aner­kennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmean­trag entscheidet der Vorstand.

Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahl­recht.

b)    Das Ausscheiden aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt entwe­der freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Be­schluss des Vorstandes (§ 12.3). Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gele­genheit zur Stel­lungnahme zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

c)    Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

d)    Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als Mitglied der Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.

§ 5 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:

Kinderkreis (6 - 9jährige)
Jungschar/Mädchenjungschar (9 - 12jährige)
Teenagerkreis (13 - 16jährige)
Jugendkreis (16 - 25jährige)
Kreis Junger Erwachsener (ab 25 Jahren)

Daneben gibt es altersübergreifende Kreise.

§ 6 Leitung des Vereins. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

a) der Jahreshauptversammlung

b) des Vorstandes

§ 7 Die rechtliche Vertretung des Vereins

Der Verein wird rechtlich gemeinsam vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder sei­nen Ver­treter und ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zu­sammen, und zwar im ersten Quartal des Jahres.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wäh­len, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschlie­ßen, die Mitglie­derbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu ge­nehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen.

Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Anga­be der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang im Jugend­raum und Schaukasten bekannt zu machen.

Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr voll­endet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einbe­rufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.

§ 10 Beschlussfassung und Wahlen

1.    Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwe­senheit wenigstens 15 stimmberechtigter Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitglie­derversammlung ist gebun­den an die Anwesenheit wenigstens eines Drit­tels der stimm­berechtigten Mit­glieder.

2.    Sind bei der JHV die erforderlichen 15 stimmberechtigten Mitglieder und bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das erforderliche Drittel der stimmbe­rechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung ein­zuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewie­sen werden.

3.    Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmen­mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 15. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

4.    Bei Wahlen in ein Amt des Vereins und mehreren Kandidaten gilt das Mitglied als ge­wählt, das die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet eine Stichwahl zwischen den Personen mit den meisten Stimmen. Sollte die Stichwahl wieder Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los.


5.    Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versamm­lung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart ei­nen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzen­den gegengezeichnet wer­den muss.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern, nämlich

1.    dem Vorsitzenden,

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden, der der Gemeindepfarrer bzw. der Vorsit­zende des Kirchenvorstandes sein soll (oder ein anderes Mitglied des Kirchen­vorstandes), sofern er Mitglied des CVJM ist,

3.    dem Schriftwart,

4.    dem Kassenwart,

5.    aus wenigstens zwei Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern .der im Vor­stand noch nicht vertretenen Gruppen gewählt werden sollen,

6.    dem/der hauptamtlichen Gemeindediakon/in, der/die Kraft Amtes dem Vorstand ange­hört.

Der Vorstand wird, mit Ausnahme des/der hauptamtlichen Gemeindediakon/in (§ 11.6), in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmen­gleichheit siehe § 10,4. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden bei­den Drittel werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheiden­den sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptver­sammlung. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das

1.    sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und

2.    mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmit­glieder müssen volljährig sein.

§ 12 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes ge­hören insbesondere:

1.    die Leitung des Vereins;

2.    die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;

3.    die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

4.    die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesord­nung hierfür;

5.    die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitglie­dern, Beiträgen, Abzeichen usw.

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenig­stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstim­mung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 10,3 + 5.


§13 Gruppen und Abteilungen des Vereins

1.    Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vor­stand berufen.

2.    Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Ge­genständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegens­tände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Ei­gentum des Gesamtvereins.

§ 14 Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM - Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich ver­pflichtet, die Zeit­schriften des CVJM - Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglie­der des Vorstandes des CVJM - Westbundes oder vom Vorstand des CVJM - Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversamm­lungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM - Westbundes einem Kreisverband des CVJM - Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertre­ter in die Kreisvertretung.

Der CVJM - Westbund gehört dem CVJM - Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an. Der CVJM - Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf ange­schlossen.

Der Verein ist als Mitglied des CVJM - Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammen­schluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM - Westbund über den CVJM - Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evan­gelischen Kirche in Deutsch­land als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrts­pflege angeschlossen.

§15 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins ent­scheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

Ist die erforderliche Hälfte der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist zur noch­maligen Beschlussfassung über den selben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versamm­lung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwe­senden endgültig ent­scheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einla­dung ausdrücklich hingewiesen werden.

Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmbe­rechtigten zugestimmt haben.

Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung des CVJM - Westbundes.

(Anmerkung: Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständi­gen Finanzamt mitzuteilen.)


§16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Ver­eins die­nen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.

Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt am­tierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vor­hande­nes Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Lohra, die es für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder zur Jugendarbeit verwendet werden muss.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.1998 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM - Westbundes in Kraft.

Die Mitgliederversammlung vom 28.03.2003 hat die Änderung des § 10
( Beschlussfassung und Wahlen ) der Satzung beschlossen.
Die Eintragung beim Amtsgericht erfolgte am 17.06.2003.

§ 17 Eintragung des Vereins

Die Eintragung des Vereins ist am 20.01.1992 im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter Nr.