Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MENSCHEN LOHRA E. V. (CVJM Lohra) und hat seinen Sitz in Lohra.
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgabe und Mittel
Der Verein bekennt sich zu dem Wort des Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis" von 1855);
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Der Hauptausschuss des CVJM - Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis" gilt heute im CVJM - Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
a) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Deckung und Vertiefung des
Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst in CVJM
und Kirchengemeinde;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten
christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu
verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und
bereit sind.
b) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind unter anderem:
1. Verkündigung des Wortes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und
Schrifttum;
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Schriftenverbreitung u. a.
Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und
Seminaren;
5. Einrichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport
und Spiel;
7. Förderung und Motivation seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des
Vereins und der Gemeinde, Durchführung von Seminaren für die Aus- und
Weiterbildung der Mitarbeiter;
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienst-
leistenden;
9. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
b) Das Ausscheiden aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 12.3). Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
c) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
d) Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als Mitglied der Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.
§ 5 Altersgruppen
Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
Kinderkreis (6 - 9jährige)
Jungschar/Mädchenjungschar (9 - 12jährige)
Teenagerkreis (13 - 16jährige)
Jugendkreis (16 - 25jährige)
Kreis Junger Erwachsener (ab 25 Jahren)
Daneben gibt es altersübergreifende Kreise.
§ 6 Leitung des Vereins. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
§ 7 Die rechtliche Vertretung des Vereins
Der Verein wird rechtlich gemeinsam vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter und ein anderes Mitglied des Vorstandes.
§ 8 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal des Jahres.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang im Jugendraum und Schaukasten bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.
§ 10 Beschlussfassung und Wahlen
1. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens 15 stimmberechtigter Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Sind bei der JHV die erforderlichen 15 stimmberechtigten Mitglieder und bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 15. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
4. Bei Wahlen in ein Amt des Vereins und mehreren Kandidaten gilt das Mitglied als gewählt, das die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Personen mit den meisten Stimmen. Sollte die Stichwahl wieder Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern, nämlich
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der der Gemeindepfarrer bzw. der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sein soll (oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes), sofern er Mitglied des CVJM ist,
3. dem Schriftwart,
4. dem Kassenwart,
5. aus wenigstens zwei Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern .der im Vorstand noch nicht vertretenen Gruppen gewählt werden sollen,
6. dem/der hauptamtlichen Gemeindediakon/in, der/die Kraft Amtes dem Vorstand angehört.
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des/der hauptamtlichen Gemeindediakon/in (§ 11.6), in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit siehe § 10,4. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und
2. mindestens 17 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 12 Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, daß die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Leitung des Vereins;
2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
5. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträgen, Abzeichen usw.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 10,3 + 5.
§13 Gruppen und Abteilungen des Vereins
1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 14 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM - Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM - Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM - Westbundes oder vom Vorstand des CVJM - Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM - Westbundes einem Kreisverband des CVJM - Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM - Westbund gehört dem CVJM - Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an. Der CVJM - Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM - Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM - Westbund über den CVJM - Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§15 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
Ist die erforderliche Hälfte der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über den selben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung des CVJM - Westbundes.
(Anmerkung: Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.)
§16 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Lohra, die es für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder zur Jugendarbeit verwendet werden muss.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.1998 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM - Westbundes in Kraft.
Die Mitgliederversammlung vom 28.03.2003 hat die Änderung des § 10
( Beschlussfassung und Wahlen ) der Satzung beschlossen.
Die Eintragung beim Amtsgericht erfolgte am 17.06.2003.